Fondsgebundene Rentenversicherung werden wie folgt besteuert:
Neue Policen
Entscheidet sich der Anleger für das Kapitalwahlrecht, so werden seit 2005 abgeschlossene aufgeschobene Rentenversicherungen nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert. Das gleiche gilt für Auszahlungen von Kapitallebensversicherungen im Erlebensfall. Dabei werden die eingezahlten Beiträge von der Ablaufsumme abgezogen und der resultierende Wert durch zwei geteilt. Dieser Betrag unterliegt dann dem persönlichem Einkommensteuersatz zum Zeitpunkt der Auszahlung.
Erfolgt die Auszahlung in Form einer lebenslangen Rente, unterliegt deren sogenannter Ertragsanteil dem persönlichen Steuersatz. Der Ertragsanteil ist vom Gesetzgeber festgelegt und richtet sich nach dem Rentenbeginn und -dauer. Für eine lebenslange Rente beträgt er 18 Prozent bei Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr. Voraussetzung für diese Art der Besteuerung: Die Versicherung muss eine Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren aufweisen und die Auszahlung darf frühestens nach Beendigung des 60. Lebensjahres erfolgen.
Alte Policen
Die Erträge aus Lebensversicherungen, die bis Ende 2005 abgeschlossen wurden, sind steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass für die Steuerfreiheit erforderlichen Mindestfristen eingehalten werden, also eine Beitragszahlungsdauer von fünf Jahren und eine Laufzeit des Vertrages von zwölf Jahren.
Riester-Rentenversicherungen
Diese Verträge unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, sondern werden nachgelagert besteuert. Die eingezahlten Beiträge können die Steuerlast bis vier Prozent des Bruttoeinkommens als Sonderausgaben schmälern. Die Renten sind allerdings voll zu versteuern.
Basis-Rentenversicherungen
Die Abgeltungssteuer wird nicht angewandt. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert, allerdings verläuft der Übergang in Stufen.
Quelle: Euro Finanzen 11/2008