Mietkaution ist immer wieder ein beliebtes Streitthema mit dem Vermieter. Hier ein Überblick mit den wichtigsten Fragen:
Wie viel Kaution darf mein Vermieter verlangen?
Drei Monatsnettokaltmieten. Wenn Sie zum Beispiel ohne die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen 800 Euro zahlen, kann er 2.400 Euro verlangen. Sie dürfen in drei Monatsraten zahlen.
Können Mieter einen Nachweis über die Anlage verlangen?
Ja. Weigert sich der Vermieter, kann der Mieter bis zum Nachweis Miete in Höhe der Kaution zurückhalten.
Wo muss der Vermieter die Kaution des Mieters anlegen?
Minimum ist, dass der Vermieter die Kaution zu den Konditionen anlegt, die für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblich sind, zurzeit meist zwischen 0,5 und 1 Prozent. Einvernehmlich können die Mietparteien aber auch Wertpapiere oder eine Bürgschaft als Mietsicherheit vereinbaren. Wenn das Geld auf einem Konto des Vermieters liegt, muss es getrennt von seinem Vermögen liegen. Das Vermieterkonto benötigt also einen Vermerk "Kautionskonto"
Wann muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen?
Nach Ende der Mietzeit, wenn der Vermieter keine Ansprüche mehr etwa wegen einer Betriebskostennachzahlung oder einer fälligen Wohnungsrenovierung hat. Das kann mehrere Monate dauern.
Wird von der Kaution die Abgeltungssteuer abgezogen?
Ja. Liegt die Kaution auf einem Vermieterkonto, wird ein Viertel der Zinserträge für die Abgeltungsteuer einbehalten. Der Vermieter kann für das Konto keinen Freistellungsauftrag stellen. Er bekommt eine Steuerbescheinigung, die er dem Mieter gibt. Hat dieser seinen Sparerfreibetrag nicht ausgeschöpft, kann er sich die Steuern über die Steuererklärung zurückholen.
Liegt die Kaution auf einem Konto des Mieters, kann der Mieter einen Freistellungsauftrag für das Konto stellen.
Wann darf der Vermieter auf die Kaution zugreifen?
Während der Wohnzeit darf er das Geld nur abheben, wenn er eine gerichtlich festgestellte oder eine unbestrittene Forderung oder eine unbestrittene Forderung gegenüber dem Mieter hat. Bei Auszug ist die Rechtslage umstritten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilt, dass der Vermieter die Kaution gegen den Willen des Mieters abeheben darf (Az. 8 W 34/08). Der Mieter muss die Abhebung hinnehmen und kann nur danach auf Rückzahlung klagen. Andere Gerichte sagen: Der Mieter kann eine drohende Abhebung verhindern, indem er bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt.
Quelle: Finanztest 05/2009