Eigenheimförderung im Überblick.
Förderberechtigte. Anspruch auf die Riester Förderung haben Beamte und alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Neben Arbeitnehmern gehören dazu auch Empfänger von Arbeitslosengeld und Väter und Mütter in Elternzeit. Einen Riester-Vertrag kann außerdem der Ehepartner eines Förderberechtigten abschließen, auch wenn er keine eigenen Einkünfte hat.
Eigenheim. Gefördert werden nur Darlehen, die der Eigentümer unmittelbar für den Bau oder Kauf einer Immobilie in Deutschland aufnimmt. Das Haus muss nach 2007 angeschafft oder fertiggestellt worden sein. Der Eigentümer muss in der Wohnung den Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt haben. Spätestens bis zum 68. Lebensjahr ist das Darlehen zu tilgen.
Zulagen. Die Grundzulage vom Staat beträgt 154 Euro im Jahr (Ehepaare 308 Euro). Dazu kommen 185 Euro für jedes Kind, für das die Eltern Kindergeld erhalten. Für jedes ab 2008 geborene Kind erhöht sich die Kinderzulage auf 300 Euro. Um die vollen Zulagen zu erhalten, müssen Kreditnehmer jährlich 4 Prozent ihres Bruttoeinkommens des Vorjahres abzüglich der ihnen zustehenden Zulagen zur Tilgung einsetzen – höchstens 2100 Euro.
Zulagenantrag. Den Antrag brauchen Kreditnehmer nur einmal beim Anbieter zu stellen, der die Tilgungsleistungen bescheinigt und den Antrag an die Zulagenstelle leitet. Für die Folgejahre reicht eine Vollmacht an den Anbieter.
Steuervorteile. Jeder Förderberechtigte kann eine Tilgung bis zu 2100 Euro im Jahr inklusive Zulagen als Sonderausgaben absetzen. Einen Steuervorteil erhält er aber nur, wenn die Steuerersparnis daraus höher ist als die Zulagen.
Altvertrag. Bauherren und Käufer dürfen für die Finanzierung des Vermögens aus einem Riester-Sparvertrag komplett oder bis zu 75 Prozent entnehmen. Bis Ende 2009 muss die Entnehme mindestens 10000 Euro betragen.
Nachgelagerte Besteuerung. Die geförderten Beträge werden rechnerisch auf einen Wohnförderkonto verbucht und mit 2 Prozent im Jahr verzinst. Ab Rentenbeginn ist das Konto in gleichen Raten bis zum 85. Lebensjahr zu versteuern. Oder der Eigentümer zahlt die Steuern auf einen Schlag zu Rentenbeginn, dann aber auf einen um 30 Prozent verminderten Betrag.
Auszug. Wer Haus oder Wohnung später verkauft oder vermietet, muss den Stand des Wohnförderkontos vorzeitig versteuern. Ausnahmen: Er legt sich innerhalb von vier Jahren erneut ein Eigenheim zu, oder er Zahlt die geförderten Beträge innerhalb eines Jahres in einen Riester-Sparvertrag ein. Auch eine vorübergehende Vermietung nach einem beruflich bedingten Umzug ist möglich.
Finanztest 02/2009