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Dienstunfähigkeitsversicherung

22.07.2009

Dienstunfähigkeitsversicherung. Eine Absicherung der Dienstunfähigkeit ist auch für Beamte sinnvoll. Wir geben Ihnen einen Überblick, worauf Sie bei der Auswahl der Dienstunfähigkeitsklausel achten sollten.


Dienstunfähigkeitsversicherung

Auch bei den Beamten ist die Beurteilung der Berufsunfähigkeit auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Für Beamte gibt es die Beamtenklausel in den Versicherungsbedingungen. Hierbei gibt es mittlerweile unterschiedliche Ausführungen. Eine beamtenfreundliche Klausel lautet:

Bei beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bzw. Entlassung wegen Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit.

Der BU Versicherer unterwirft sich damit komplett der Entscheidung des jeweiligen Dienstherren, den Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen. Diese Entscheidung begründet grundsätzlich die unwiderlegliche Vermutung, dass der wegen Dienstunfäigkeit pensionierte oder entlassene Beamte vollständig berufsunfähig ist. Er kann also auf keine andere Tätigkeit verwiesen werden und der Versicherer kann kein Nachprüfungsverfahren einleiten.

Aus diesem Grund werden mittlerweile nur noch ganz selten Dienstunfähigkeitsklausel angeboten. Es gibt Altersbegrenzungen, Berufsbegrenzungen, Summenbegrenzungen und es wird die Überprüfung der Dienstunfähigket durch den Versicherer vereinbart.

Vertrag ohne Dienstunfähigkeitsklausel

Wurde keine Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart gelten für die Beamten die allgemeinen Regeln. Eine generelle Sonderstellung des öfentlichen Dienstes gibt es nicht. Jedoch kann bei der Beurteilung der Lebensstellung die Sicherheit des Arbeitsplatzes berücksichtigt werden und die Position im öffentlichen Dienst kann höheres Ansehen bedeuten.

Folgendes ist zu prüfen:

  • Ist der Begriff der Berufsunfähigkeit im Versicherungsvertrag eventuell durch eine Sonderklausel definiert
  • Wenn nein: kann der Versicherte überhaupt nicht mehr als Beamter eingesetzt werden (d.h. auch nicht mehr auf einem anderen Dienstposten = allgemeine Dienstuntauglichkeit)?
  • Ist der Versicherte noch auf einem anderen Dienstposten einsetzbar, kann die Durchsetzung des Berufsunfähigkeitsanspruchs nach der Rechtssprechung problematisch sein

Bei der Frage, wann ein Beamter ohne vereinbarte Beamtenklausel berufsunfähig ist, bestehen geringfügig differierende Ansichten in der Rechtssprechung. Einig ist man sich, dass allein aus der Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand noch nicht gleich folgt, dass der versicherte Beamte auch berufsunfähig ist.

Nach der Meinung des OLG Koblenz von 1999 ist ein Beamter nur dann berufsunfähig, wenn über die Dienstunfähigkeit in einer Sonderlaufbahn oder besonderen Fachrichtung hinaus keinerlei Möglichkeit statuswahrender Verwendung mehr besteht. Die Versetzung des Beamten in den vorzeitigen Ruhestand sei deshalb nicht als bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit anzusehen, wenn die Dienstunfähigkeit lediglich eine Beschäftigung des Beamten in seinem bisherigen Amt wegen der an dieses Amt zu stellenden besonderen gesundheitlichen Anforderungen ausschließe (Polizeidienstunfähigkeit), dem Beamten aber die Möglichkeit besteht, in ein anderes seinem Status entsprechendes Amt versetzt und übernommen zu werden

Bei einem Beamten reicht es nach dem Urteil wegen der rechtlichen und tatsächlichen besonderen Statussituation daher nicht aus, dass nur die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprüft wird, es muss allgemeine Dienstunfähigkeit für alle vergleichbaren und zumutbaren Ämter vorliegen, wogegen grundsätzlich die immer bestehende Möglichkeit einer Innendienstverwendung spricht. Es fehlt daher häufig an einer allgemeinen Dienstunfähigkeit, weil der Versicherte noch imstande ist, eine Innendiensttätigkeit auszuüben.

Andere Oberlandesgerichte stellen für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf die zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ab und wenden für anderweitige Verwendungsmöglichkeiten im Rahmen des Beamtenverhältnisses die Maßstäbe über die Verweisung auf eine Vergleichstätigkeit an.

Im Klartext: Hierbei liegt die Beweislast beim BU Versicherer, der Vergleichsberufe konkret benennen muss.

Vertrag mit Dienstunfähigkeitsklausel

Wurde eine Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart, gilt meist die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung aus dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit. Die in älteren Bedingungswerken verwendete Klauseln sind meist so formuliert:

Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze infolge seines Gesundheitszustandes wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.

Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit.


Bei einer derart formulierten Dienstunfähigkeitsklausel, die nur eine Dienstunfähigkeit verlangt, genügt grundsätzlich der formelle Dienstakt der Zurruhesetzung entsprechend dem jeweiligen Landesbeamtengesetz oder dem BBG, um den Leistungsanspruch des Beamten aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu begründen.

Scheidet der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aus dem Amt, liegt eine unwiderlegbare Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit vor, bei der der BU Versicherer auf eine eigene Überprüfung der Berufsunfähigkeit verzichtet.

Varianten der Dienstunfähigkeitsklausel

Neben den normalen meist älteren Klauseln gibt es verschiedene Varianten:

Ist der versicherte Beamte im öffentlichen Dienst und ist er vor Erreichen der gesetzlich vorgeschriebene Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden, so gilt auch dies als Berufsunfähigkeit. Dienstunfähig ist ein Beamter, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

Bei dieser Formulierung wird der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Berufsunfähigkeit eingeschränkt, denn der Gesundheitszustand ds Beamten muss alleiniger Grund seiner vorzeitigen Entlassung gewesen sein.

Eine andere Variante ist so formuliert:

Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person als Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche Ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte

Bei dieser Dienstunfähigkeitsklausel müssen zwei Punkte erfüllt sein. Der Versicherte muss durch ein körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig sein, wozu die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit hinzukommen muss.

Der BU Versicherer hat hier die Möglichkeit die, das Vorliegen der Dienstunfähigkeit anzugreifen. Die Beweislast liegt aber beim Versicherer. Bestehen laut den Bedingungen Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers, hat er diese zu erfüllen, sich zum Beispiel ärztlich untersuchen zu lassen. Fehlt eine in den Bedingungen enthaltene Regelung, dass die Dienstunfähigkeit ärztlich nachzuweisen ist, sondern hat der Versicherungsnehmer zusätzlich die Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand vorzulegen, dann ist daraus zu schließen, dass der Versicherer zwar ein Nachprüfungsrecht der Entscheidung vom Dienstherr hat, aber dann muss der Versicherungsnehmer nicht die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit nachweisen. Diese wird durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand als bestätigt angesehen.


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