Informationen zu ihrm Vorteil.
Jetzt kostenlos Ihren Vergleich anfordern.

News


  • contact us
  • sitemap
  • print
  • Home
  • >
  • News
  • >
  • Bürgerentlastungsgesetz

Bürgerentlastungsgesetz

07.10.2009

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung wurde neu geregelt. Wir informieren was sich für Sie zum 01.01.2010 ändert.


Bürgerentlastungsgesetz tritt zum 01.01.2010 in Kraft

Folgende Regelungen wurden festgelegt:

  • Unbegrenzt abzugsfähig sind die Beiträge zur Krankenversicherung, soweit sie zur Absicherung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind, und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung.
  • Begünstigt sind die Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, seinen Ehegatten/Lebenspartner sowie seine unterhaltsberechtigten Kinder.
  • Erreichen die abzugsfähigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bestimmte Höchstbeträge nicht, können in Höhe der Differenz noch Aufwendungen für die übrigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Insbesondere sind das: Beiträge zur Krankenversicherung, die nicht auf den Basisschautz entfallen, Beiträge für Zusatzversicherungen zur Gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeergänzungsversicherungen sowie Beiträge zu Lebens- und Rentenversicherungen (Abschluss vor dem 01.01.2005), zu Todesfallversicherungen, zur Arbeitslosenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung.
  • Die Höchstgerenzen belaufen sich für Nichtselbstständige mit einem Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss bzw. Beihilfeanspruch auf 1.900 Euro (Ehegatten 3.800 Euro), für Selbstständige auf 2.800 Euro (Ehegatten 5.800 Euro).
  • Mit einer Günstigerprüfung wird weiterhin das für das Kalenderjahr 2004 geltende Recht konserviert und in jedem Einzelfall geprüft, ob das für das Kalenderjahr 2004 geltende Recht oder das für das Kalenderjahr 2010 geltende Recht für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Diese Prüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor. Der Steuerpflichtige muss in seiner Einkommenssteuererklärung lediglich die Höhe der von ihm geleisteten sonstigen Beiträge angeben.
  • Die Details zur steuerlichen Abzugsfähigkeit (Sonderausgabenabzug) von Krankenversicherungsbeiträgen in der Privaten Krankenversicherung regelt die Krankenversicherungsbeitrags-Anteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) ab dem 01.01.2010.
  • Für jeden abgeschlossenen Tarif wird eine Punktzahl für sämtliche Leistungen und die nicht begünstigten Mehrleistungen des jeweiligen Tarifs ermittelt.
  • Die Punktwerte und die nicht begünstigten Mehrleistungen sind in der KVBEVO brancheneinheitlich und abschließend geregelt. Andere Mehr- und Minderleistungen bleiben unberücksichtigt.
  • Folgende Mehrleistungen werden dabei nicht berücksichtigt: Heilpraktikerbehandlung, 1-Bett-Zimmer, Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer, Leistungen bei Zahnersatz oder implantologische Leistungen, Leistungen bei kieferorthopädischen Leistungen, Alle übrigen Leistungsunterschiede des versicherten Tarifs zu den Leistungen der GKV (Mehr- wie Minderleistungen) bleiben unberücksichtigt.
  • Der Arbeitgeberzuschuss ist insgesamt auf den Beitragsanteil für den Basisschutz bzw. die Pflege-Pflichtversicherung anzurechnen.
  • Falls eine Beitragsrückerstattung im betrachteten Jahr erfolgt, wird diese BRE mit den oben genannten Abschlägen getrennt ausgewiesen.
  • Die Erstellung einer erstmaligen Bescheinigung berücksichtigungsfähiger Krankenversicherungsbeiträge Ende 2009 für das Lohnsteuerabzugsverfahren in 2010. Diese Bescheinigung muss der Versicherungsnehmer beim Arbeitgeber vorlegen.
  • Eine jährliche Bescheinigung für den Versicherungsnehmer gibt es am Anfang des Kalenderjahres über die tatsächlich im Vorjahr geleisteten Beiträge.
  • Die Krankenversicherer müssen die in 2010 tatsächlich gezahlten und erstatteten abzugsfähigen Beiträge für jede versicherte Person an das Bundesamt für Steuern (BZSt) elektronisch übermitteln und die Bescheinigung der übermittelten Daten an den Versicherungsnehmer senden.
  • Beitragsrückerstattungen sind in der elektronischen Meldung gesondert auszuweisen. Eine Saldierung mit gezahlten Beiträgen findet nicht statt.

Gewinner sind Familien

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können die Krankenversicherungsbeiträge und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung (Basisversorgung) von der Steuer abgesetzt werden. In der privaten Krankenversicherung gilt: Je größer die Familie, desto größer ist die Steuerersparnis.

Berechnungsbeispiel:

Ehepaar, Arbeitnehmer, Doppelverdiener, GKV-versichert, keine Kinder, Jahresbruttoeinkommen Ehemann 45.000 Euro, Ehefrau 28.000 Euro. In diesem Fall beträgt die monatlich eErsparnis 120 Euro monatlich.

Somit hat diese Familie in 2010 deutlich mehr im Monat übrig.

Sie haben noch weitere Fragen zum Bürgerentlastungsgesetz? Nutzen Sie unseren kostenlosen Rückruf Service.