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Privathaftpflichtversicherung



Privathaftpflicht. Wer braucht sie?


Jeder, denn der Haftpflichtige hat gemäß Gesetz den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfang und in unbegrenzter Höhe zu ersetzen. Dazu wird er mit seinem heutigen und späteren Einkommen und Vermögen in unbegrenzter Höhe in Anspruch genommen.




Privathaftpflicht. Welche Schäden sind versichert?


Es besteht Versicherungsschutz für eingetretene Schadensereignisse, die


  • Personenschäden (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
  • Sachschäden (Beschädigung und/oder Gebrauchsbeeinträchtigung sowie die Vernichtung von Sachen) einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden (sog. unechte Vermögensschäden) und
  • Vermögensschäden (Schäden, die weder auf Personen- noch auf Sachschäden beruhen)

zur Folge haben.



Privathaftpflicht. Welche Schäden sind nicht versichert?


Eine Privathaftpflichtversicherung für alle Risiken aus den Gefahren des täglichen Lebens gibt es nicht. Nicht versichert sind z.B.:


  • Schäden, die man selbst erleidet.
  • Schäden, die man vorsätzlich herbeiführt.
  • Ansprüche von Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder mitversichert sind.
  • Schäden an gemieteten, gepachteten und geliehenen Sachen – es sei denn, es handelt sich um Schäden an gemieteten Wohnräumen.
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kfz verursacht werden; hier tritt grundsätzlich die Kfz – Haftpflichtversicherung ein.
  • Geldstrafen und Bußgelder.
  • Schäden, die durch Hunde und Pferde verursacht wurden, die sich im Besitz der versicherten Personen befinden. Hierfür benötigt man eine eigene Tierhalterhaftpflichtversicherung.
  • Schäden, die man in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit anrichtet. Hierfür gibt es spezielle Versicherungen (z.B. Betriebshaftpflicht).



Haftpflichtversicherung Tipps


Haftpflicht Versicherungssumme

Die Versicherungssumme sollte mindestens 3 Millionen Euro betragen. Personenschäden können bei einem Schadenersatzanspruch schnell in die Millionen gehen.

Umfang

Achten Sie darauf, dass der Tarif weitere für Sie wichtige Leistungen bietet und ob die für Ihre Situation notwendigen Erweiterungen vorhanden sind. Unsere Checkliste hilft Ihnen dabei, die für Sie wichtigen Zusatzeinschlüsse zu finden.

Beitrag

Zahlen Sie Ihren Beitrag wenn möglich jährlich. Für eine Zahlung, die halbjährlich oder monatlich erfolgt, verlangen die Versicherer in der Regel Aufschläge.

Selbstbehalt

Für eine Selbstbeteiligung von 150 oder 250 Euro gibt es oft Beitragsrabatte von 25 Prozent uns mehr. Lohnen kann sich der Selbstbehalt, wenn Sie Zusatzleistungen oder einen leistungsstärkeren Tarif des Versicherers wünschen und so durch den Selbstbehalt sparen können. Wichtig ist ein möglichst umfassender Versicherungsschutz und nicht die Erstattung von Bagatellschäden.

Lebenspartner

Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner ohne Trauschein sind zuschlagsfrei mitversichert. Um eine Doppelversicherung zu vermeiden, können Eheleute die jüngere Police sofort kündigen, ohne eine Frist wahren zu müssen.

Kinder

Für eine Familie genügt ein Vertrag. Auch Kinder sind zuschlagsfrei mitversichert. Unterheiratete volljährige Kinder sind mitversichert, wenn sie eine Lehre oder ein Studium absolvieren. Dies gilt jedoch in der Regel nicht, wenn sie vorher schon einmal berufstätig waren.

Sondertarife

Verschiedene Versicherer bieten Single-, junge Leute- oder Seniorentarife an. Genauso gibt es Tarife für Beamte und den öffentlichen Dienst.

Schaden Haftpflichtversicherung

Melden Sie dem Versicherer jedes Schadenereignis unverzüglich, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, spätestens innerhalb einer Woche. Der Versicherer kann sonst die Leistung verweigern. Dies gilt nach dem neuen Versicherungsvertragsrecht jedoch nur, wenn der Versicherer schriftlich darauf aufmerksam gemacht hat.

Verschulden

Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers dürfen Sie einen Haftpflichtanspruch weder ganz noch zum Teil anerkennen oder entschädigen oder mit dem Anspruchsteller einen Vergleich schließen. Stellt der Versicherer „mangelndes Verschulden“ fest, muss er nicht leisten. Damit bekommt der Geschädigte dann kein Geld.

Privathaftpflicht Kündigung

Sie können bis drei Monate vor Ablauf des Vertrages kündigen.




Häufig gestellte Fragen


Wer ist in der Privathaftpflicht versichert?

In der Privathaftpflicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, insbesondere als Familien- und Haushaltungsvorstand, als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen, als Inhaber einer oder mehrer im Inland gelegenen Wohnungen einschließlich Ferienwohnung, eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses eines im Inland gelegenen Wochenendhauses (mitversichert ist die Vermietung von nicht mehr als drei Wohnräumen, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen), als Bauherr, wenn er es in eigener Regie unternimmt, ein Bauwerk zu erstellen oder erstellen zu lassen, oder als Unternehmer von Bauarbeiten bei denen er selbst mitarbeitet (Versicherungsschutz besteht hierbei jedoch je nach Versicherer nur zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro), als Radfahrer, aus der Ausübung von Sport (ausgenommen der Jagd, sowie die Teilnahme an Pferde-, Rad oder Kraftfahrzeugrennen, Box- und Ringkämpfen sowie Vorbereitungen hierzu), aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen (nicht jedoch zu Jagdzwecken und strafbaren Handlungen), als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren (z.B. Katzen), gezähmten Kleintieren (z.B. Hamster) und Bienen – nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden und wilden Tieren sowie Tiere, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.


Welche Personen sind mitversichert?

Als mitversichert gelten: der Ehegatte des Versicherungsnehmers, die unverheirateten, minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (nicht Fortbildung) befinden. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung besteht ebenfalls Versicherungsschutz.


Welche Zusatzleistungen kann ich in meine Privathaftpflicht mit einschließen?

Allmählichkeitsschäden.

Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub oder dgl.) entstanden sind. Beispiel: Während einer Frostperiode wird ein Wasserleitungsrohr undicht. In Abwesenheit des Mieters sickert in den darauf folgenden Wochen Wasser durch die Decke und beschädigt darunter liegende fremde Wohnungen.

Ausland.

Während eines Auslandsaufenthalts bis zu einem Jahr gilt derselbe Schutz der Privathaftpflichtversicherung wie im Inland. Einzelne Anbieter erweitern den Schutz auf drei Jahre oder mehr.

Bauvorhaben.

Kleinere Bauvorhaben sind bis zu bestimmten Bausummen bei manchen Versicherern bis 25.000 Euro, bei anderen sogar mit der vollen Versicherungssumme des Vertrags abgesichert. Wenn der Versicherte einen Wintergarten neu einbaut benötigt es dafür keine spezielle Bauherrenhaftpflichtpolice.

Deliktunfähige Kinder.

Laut Gesetz sind Kinder unter sieben Jahren deliktunfähig und haften nicht für Schäden. Im Straßenverkehr liegt die Grenze bei zehn Jahren. Für Schäden, die deliktunfähige Kinder anrichten, haften Eltern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Es ist aber besser, einen Versicherer zu wählen, der unabhängig davon zahlt, egal ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde oder nicht.

Ferienwohnung im Ausland.

Schäden, die Sie als vorübergehender Mieter einer Ferienwohnung im Ausland verursachen. Sie haben vor Ihrer Ferienwohnung nicht gestreut und es bricht sich ein Urlauber das Bein.

Forderungsausfalldeckung.

Verursacht jemand, der keine Privathaftpflichtversicherung hat und selbst nicht zahlen kann, einen Schaden, kann es dem Geschädigten helfen, wenn seine eigene Versicherung eine Forderungsausfalldeckung enthält. Dann ersetzt der eigene Versicherer ihm den Schaden. In der Regel leisten die Versicherer erst ab einer Forderung von 2500 Euro in voller Höhe ein. Allerdings muss der Geschädigte vorher alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben.

Gefälligkeitshandlungen.

Passen Sie auf beim Umzug und anderen Gefälligkeiten. Kann der hilfsbereite Nachbar den Kühlschrank nicht mehr festhalten, ersetzen nur wenige Versicherer den Schaden. Reine Gefälligkeitshandlungen sind normalerweise nicht mitversichert. Wer Freunde oder Nachbarn um Hilfe bittet, hat dann keinen Anspruch darauf, den Schaden ersetzt zu bekommen. Einige Versicherer zahlen aber doch.

Geliehenes und Gemietetes. Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Gegenständen sind in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wenn jemand ein Glas Cola umstößt und über den vom Freund geliehenen Laptop verschüttet, zahlen nicht alle Versicherer.

Fremde Schlüssel.

Mitversichert sind oft Schäden durch den Verlust fremder Schlüssel wie denen zum Mietshaus. Der Versicherer zahlt meist nur bis zu einer bestimmten Schadenshöhe und vereinbart in der Regel eine Selbstbeteiligung. Büroschlüssel müssen gesondert versichert werden.

Gewässer schädigende Substanzen.

Schäden die durch Verschmutzungen von Grundwasser oder Gewässern durch haushaltsübliche Kleinmengen verursacht werden. Das Lackverdünnungsmittel sickert ins Grundwasser.

Halten von Tieren.

Versichert ist die Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren (z.B. Katzen) und gezähmten Kleintieren (z.B. Hamster) und Bienen. Halter von Hunden, Pferden, sonstigen Reittieren, Rindern, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden sind nicht geschützt. Sie brauchen eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung.

Heizöltank.

Schäden, die durch einen undichten Heizöltank verursacht werden. Der Schutz der Privathaftpflichtversicherung greift aber in der Regel nur, wenn der Tank privat genutzt wird, oberirdisch untergebracht ist und höchstens 5000 Liter fasst. Für größere und unterirdische Tanks benötigt der Versichte meist eine eigene Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung.

Hüten fremder Hunde und Pferde.

Der Versicherungsschutz sollte beim Hüten fremder Hunde in voller Höhe gelten. Dieser Schutz ist wichtig, weil es vorkommt, dass jemand plötzlich auf einen Hund aufpassen muss. Beispiel: Während der Hundebesitzer einkaufen ist, hütet der Nachbar den Hund. Fällt der Hund dann einen Passanten an, kann der Hundehüter für den Schaden haftbar gemacht werden, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

Mietsachschäden. A

bgesichert ist der Versicherte, wenn er eine oder mehrere Wohnungen, ein Einfamilienhaus, ein Ferienhaus mietet oder einen Schrebergarten pachtet. Die Versicherer bieten aber unterschiedliche Deckungssummen an. Glasschäden und Schäden an Heizungsanlagen sind ausgeschlossen.

Motorboote und Surfbretter (fremde).

Wenn der Privathaftpflicht Versicherte sich im Urlaub ein Surfbrett ausleiht und beim Surfen einen Schwimmer verletzt, zahlen die meisten Versicherungen. Meist gilt der Schutz auch bei einem eigenen Surfbrett. Schäden, die durch den Gebrauch kleinerer, fremder Motorboote auf öffentlichen Gewässern verursacht werden decken auch einiger Versicherungen ab. Die PS-Zahl der Boote ist in der Regel begrenzt. Bei größeren oder eigenen Booten ist eine Wassersport-Haftpflichtversicherung notwendig.

Schutz beim Sport.

Die Privathaftpflichtversicherung gilt auch beim Sport. Inlineskater und Radfahrer sind geschützt. Mannschaftssportler wie Fußballer haften meist nicht, wenn sie im Spiel jemanden verletzten. Deshalb zahlt auch ihr Versicherer nicht. Für die Jagd ist eine Jagdhaftpflichtversicherung Pflicht.

Straßenverkehr.

Als Fußgänger, Radfahrer oder Inlineskater sind Versicherte im Straßenverkehr geschützt.

Tagesmutter.

Wenn Sie Kinder nicht berufsmäßig betreuen, sind Schäden versichert, die diese erleiden oder verursachen. Die Anzahl der Kinder ist oftmals begrenzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn jemand Kinder regelmäßig und langfristig beaufsichtigt und so zumindest einen Teil seines Lebensunterhaltes verdient. Dann ist oft ein Zusatzschutz notwendig. Die Versicherung zahlt nur, wenn eine Tätigkeit als gewerbliche Tagesmutter mitversichert ist.

Wohnungsvermietung.

Schäden, die Mieter Ihrer Einliegerwohnung oder einzelnen Räumen durch Versäumnisse Ihrerseits erleiden, z.B. Sturz auf einer kaputten Treppe.

Vermietung einer Ferienwohnung im Ausland.

Wenn der Versicherte eine Ferienwohnung im Ausland vermietet und der Mieter durch seine Schuld zu Schaden kommt, zahlen manche Versicherer.

Vorsorgeversicherung.

Risiken, die mit Abschluss des Vertrages neu entstehen, sind im Rahmen einer bestehenden Privathaftpflichtversicherung sofort mitversichert. Beispiel: Eine Familie kauft sich einen Hund, für den eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung notwendig wird. Hierbei sind Schäden, die der Hund bereits vor Abschluss dieses speziellen Vertrages verursacht, sofort mitversichert.


Welche Versicherungssumme sollte ich wählen?

Wählen Sie eine möglichst hohe Deckungssumme. Die Beiträge sind bei einer höheren Deckungssumme nur unwesentlich teurer. Gerade wenn Personen geschädigt werden (weil Sie z.B. als Fußgänger durch kurze Unachtsamkeit einen Verkehrsunfall verursachen) entstehen oft Schäden in Millionenhöhe. Nicht umsonst zählt die Privathaftpflicht zu den wichtigsten Versicherungen im privaten Bereich.
Wir empfehlen Ihnen eine Deckungssumme von mindestens 3 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden.


Was passiert, wenn der verursachte Schaden höher ist als die abgeschlossene Versicherungssumme?

Der Versicherer leistet pro Schadenfall höchstens Schadenersatz bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Bei Schäden, die über diesen Betrag hinausgehen, müssen Sie die Differenz selbst begleichen. Deshalb empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer möglichst hohen Deckungssumme.


Kann ich meinen Partner / meine Partnerin mitversichern?

Ja. Sie können Ihren Lebenspartner mit in den Vertrag aufnehmen lassen, Ehepartner sind sogar automatisch mitversichert. Diese Regelungen gelten allerdings nicht, wenn Sie einen speziellen Singletarif abgeschlossen haben. In diesem Fall müssen Sie Ihren Tarif auf einen Familientarif umstellen lassen. Wir empfehlen Ihnen daher, auf Nummer sicher zu gehen und alle Änderungen der versicherten Personen (z.B. Geburt eines Kindes) Ihrem Versicherer mitzuteilen.


Ist bei Heirat der/die Ehepartner/in automatisch mitversichert?

Ja. Ehegatten, minderjährige und unverheiratete Kinder sind bei einer Haftpflichtversicherung in der Regel automatisch mitversichert.

Ausnahme: Wenn Sie einen Singletarif abgeschlossen haben, müssen Sie diesen Vertrag erst umstellen, damit Ihr Partner versichert ist. Wir empfehlen Ihnen daher, auf Nummer sicher zu gehen und alle Änderungen der versicherten Personen (z.B. Geburt eines Kindes) Ihrem Versicherer sofort mitzuteilen.


Was versteht man unter einer Doppelversicherung?

Nicht selten haben beide Ehepartner bei ihrer Heirat bereits eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Weil dann jeweils der andere Ehegatte mitversichert gilt, entsteht mit der Heirat eine Doppelversicherung.

Gemäß einer Richtlinie über die Beseitigung von Doppelversicherungen in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung kann der jüngere Vertrag aufgehoben werden. Dies zweigt man beiden Versicherern an. Der Versicherer mit der jüngeren Police wird um Aufhebung des Vertrags gebeten. Der anderen Versicherungsgesellschaft teilt man Namen und Geburtsdatum des nun mitversicherten Partners mit sowie die Versicherungsscheinnummer und die Gesellschaft der jüngeren Police.

Das gleiche gilt für eheähnliche Gemeinschaften.


Sind meine Kinder automatisch mitversichert?

Kinder sind in der Regel automatisch mitversichert – sowohl minderjährige Kinder als auch volljährige Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden. Dies gilt auch für Pflege-, Stief- und Adoptivkinder.

Ausnahme sind spezielle Singletarife, die von einigen Versicherungsgesellschaften angeboten werden. Um hier weitere Personen mit einzuschließen, muss eine Umstellung auf einen anderen Tarif erfolgen. Wir empfehlen Ihnen, Änderungen (z.B. die Geburt eines Kindes) Ihrem Versicherer sofort mitzuteilen.

Achtung: Kinder unter 7 Jahren sind nicht schuldfähig und können daher nicht zum Schadenersatz herangezogen werden. Haben Sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt und es kommt dennoch zum Schaden, besteht keine Pflicht zum Schadenersatz. Oft entstehen hieraus (Familien-)Streitigkeiten. Viele Eltern zahlen trotzdem, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind, um Peinlichkeiten zu vermeiden. Manche Versicherungsgesellschaften bieten für solche Fälle, meistens gegen Aufpreis Versicherungsschutz an.


Was passiert, wenn wir als Eltern unsere Aufsichtspflicht nicht verletzt haben?

Laut Gesetz sind Kinder unter sieben Jahren deliktunfähig und haften nicht für Schäden. Im Straßenverkehr liegt die Grenze bei zehn Jahren. Für Schäden, die deliktunfähige Kinder anrichten, haften Eltern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Es ist aber besser, einen Versicherer zu wählen, der unabhängig davon zahlt, egal ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde oder nicht. Dies kann durch eine Zusatzklausel mitversichert werden und erspart hinterher unnötige Streitigkeiten.


Sind meine Tiere in der Privathaftpflicht-Versicherung mitversichert?

Grundsätzlich sind in der Privathaftpflichtversicherung Tiere in begrenztem Umfang mitversichert:

  • Zahme Haustiere (z.B. Katzen),
  • Gezähmte Kleintiere (z.B. Hamster)
  • Bienen

Nicht mitversicherte Tiere:

  • Hunde
  • Rinder und Tiere, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden
  • Pferde und sonstige Reit- und Zugtiere
  • wilde Tiere

Für Pferde und Hunde muss eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Hinweis: Vogelspinnen und Schlangen sind keine gezähmten Kleintiere. Als wilde Tiere fallen auch sie nicht unter den Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung.


Ist eine Privathaftpflichtversicherung für Wohneigentümer ausreichend?

Wenn Sie alleine ein selbst genutztes Haus, bietet die Haftpflichtversicherung in der Regel einen guten Grundschutz. Der genaue Leistungsumfang hängt allerdings vom jeweiligen Versicherer bzw. dem von Ihnen gewählten Deckungsschutz ab. Sobald jedoch in Ihrem Haus noch eine andere Partei wohnt, Sie also z.B. in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus wohnen, greift Ihre Privathaftpflicht nicht mehr. In diesem Fall benötigen Sie eine eigene Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.


Gilt meine Privathaftpflichtversicherung auch im Ausland?

Ja. Die Haftpflichtversicherung gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu einem Jahr auch im Ausland. Leben Sie jedoch länger als ein Jahr im Ausland oder befindet sich im Ausland Ihr Hauptwohnsitz, greift die Privathaftpflicht nicht mehr. Hierfür müssten Sie dann eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer treffen.


Gibt es Wartezeiten bei der Privathaftpflichtversicherung?

Nein, im Unterschied zu anderen Versicherungsarten wie z.B. bei der Rechtschutz- oder Krankenversicherung gibt es bei der Privaten Haftpflichtversicherung keine Wartezeiten. Sie sind sofort ab Vertragsbeginn und bezahlter Prämie versichert.


Was ist bei einer Selbstbeteiligung zu beachten?

Sie haben die Möglichkeit bei Vertragsabschluss eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren. Grundsätzlich gilt: Je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger ist die Versicherungsprämie. Soweit eine Selbstbeteiligung vereinbart ist gilt: Bei jedem Schadensereignis haben Sie von der Schadensersatzleistung eine Selbstbeteiligung in der vereinbarten Höhe zu tragen. Für Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung besteht kein Versicherungsschutz.


Was muss ich bei einem Schaden beachten?

  • Informieren Sie Ihre Haftpflicht Versicherungen unverzüglich über jeden Schaden. Laut Versicherungsvertragsgesetz muss dies innerhalb einer Woche erfolgen.
  • Schildern Sie den genauen Schadenhergang und geben Sie Ihrem Versicherer alle relevanten Informationen.
  • Leisten Sie ohne vorherige Abstimmung mit Ihrem Versicherer keine Zahlungen und geben Sie auch keine Erklärungen über Ihre Schadenersatzpflicht ab.


Sind Schäden an Personen mitversichert?

Ja. Die Privathaftpflicht-Versicherung deckt auch Personenschäden ab, die Sie anderen zufügen, wenn Sie diese nicht vorsätzlich begangen haben. Unter Personenschäden versteht man alle Schäden, die durch die Verletzung, Gesundheitsschädigung oder den Tod von Personen entstehen.


Sind Schäden durch einen Einkaufswagen mitversichert?

Hier kommt es für die erforderliche Abgrenzung zwischen Privathaftpflicht- und Kraftfahrtversicherung (möglicher Verlust des Schadenfreiheitsrabattes) darauf an, ob der Begriff „durch den Gebrauch des Fahrzeugs“ im Einzelfall erfüllt ist.

Beispiel 1: Sie stellen den beladenen Einkaufswagen neben Ihr Kfz. Um die Ware in das Fahrzeug einladen zu können, suchen Sie nach dem Fahrzeugschlüssel. In diesem Moment rollt Ihr Einkaufswagen weg und beschädigt ein fremdes Kfz.

Hier reguliert Ihr Privathaftpflicht-Versicherer.

Beispiel 2: Der Fremdschaden vollzieht sich wie in Beispiel 1 mit dem Unterschied, dass Sie bereits damit begonnen haben, den Kofferraum und die Beifahrertür zu öffnen, um die Sachen einladen zu können.

Hier reguliert Ihr Kraftzeughaftpflicht-Versicherer.

Beispiel 3: Der Fremdschaden vollzieht sich wie in Beispiel 1, wobei Sie bereits begonnen haben, den Kofferraum zu beladen.

Hier reguliert Ihr Kraftzeughaftpflicht-Versicherer.

Beispiel 4: Der leere Einkaufswagen rollt weg und beschädigt ein fremdes Kfz, nachdem Sie die ganzen Waren bereits in Ihr Kfz eingeladen haben.

Hier reguliert Ihr Privathaftpflicht-Versicherer.

Fazit:
Überall wo Ihr Kfz bei einen Be- oder Entladevorgang in Gebrauch war, kommt Ihr Kraftzeughaftpflichtversicherer für die Schadensregulierung auf.


Wie kann ich meine bestehende Privathaftpflicht kündigen?

Sie können Ihre Privathaftpflicht 3 Monate vor Ablauf Ihres Vertrages schriftlich kündigen. Erhöht Ihr Versicherer die Beiträge oder liegt ein Schadenfall vor, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, von welchem Sie binnen 1 Monat nach Beitragserhöhung bzw. Schadenbearbeitung Gebrauch machen können.