Der Pferdebesitzer kann für jeden Schaden zur Rechenschaft gezogen werden, der im Zusammenhang mit dem Halten eines Pferdes steht. Erleidet ein Dritter durch eine typische Tiergefahr (z.B. Pferd schlägt aus) einen Schaden, muss der Pferdehalter dafür einstehen. Die Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung schützt den Pferdehalter vor enormen Schadensersatzansprüchen.
Bei der Haltung von Luxustieren, wie z.B. Pferden, geht die Rechtssprechung von der Gefährdungshaftung aus. So haftet der Pferdebesitzer bereits aus der potentiellen Gefahrenquelle für Dritte heraus, die er durch das Halten von Pferden schafft. Geschieht ein Unfall mit dem Pferd, ist nicht von Belang, ob der Schaden durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zustande gekommen ist.
Sollte der Verantwortliche beweisen können, dass das Unfallereignis unter jeder Voraussetzung unabwendbar war, kann er sich unter Umständen von seiner Haftung befreien.
Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung schützt grundsätzlich die Personen, die für das Pferd verantwortlich sind. Dies ist zum einen der im Versicherungsschein genannte Tierhalter selbst. Der Versicherungsschutz erstreckt sich allerdings auch auf Tierhüter, sofern sie diese Tätigkeit ohne Gewerbe ausüben. Reitet beispielsweise ein Bekannter einmal Ihr Pferd, ist er im Schadensfall durch Ihre Pferdehaftpflicht versichert. Dies gilt auch für Reitbeteiligungen.
Versichert sind Schäden, die durch Ihr Tier entstehen. Dabei ist egal, ob diese Schäden mit oder ohne Ihr Verschulden zustande gekommen sind. Insbesondere sind dies
Unter Vermögensschäden versteht man Schäden aufgrund eines Vermögensnachteils, der einem Geschädigten entsteht, z.B. Verdienstausfall, Mietwagenkosten, Pflegekosten etc.
Außerdem kommt die Versicherung für Schäden auf, die durch die Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen entstehen.
Nicht versichert sind grundsätzlich Eigenschäden, Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden sowie Schäden, die durch Tiere entstehen, die gewerblich oder landwirtschaftlich genutzt werden.
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme sollte mindestens 3 Millionen Euro betragen. Personenschäden können bei einem Schadenersatzanspruch schnell in die Millionen gehen.
Beitrag
Zahlen Sie Ihren Beitrag wenn möglich jährlich. Für eine halbjährliche oder monatliche Zahlung verlangen die Versicherer in der Regel Aufschläge.
Rabatte
Wenn Sie mehr als ein Pferd besitzen, gewähren Ihnen die Versicherer für weitere Pferde einen Rabatt auf die Prämie.
Schadensmeldung
Melden Sie dem Versicherer jedes Schadenereignis unverzüglich, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, spätestens innerhalb einer Woche. Der Versicherer kann sonst die Leistung verweigern. Dies gilt nach dem neuen Versicherungsvertragsrecht jedoch nur, wenn der Versicherer schriftlich darauf aufmerksam gemacht hat.
Verschulden
Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers dürfen Sie einen Haftpflichtanspruch weder ganz noch zum Teil anerkennen oder entschädigen oder mit dem Anspruchsteller einen Vergleich schließen. Stellt der Versicherer „mangelndes Verschulden“ fest, muss er nicht leisten. Damit bekommt der Geschädigte dann kein Geld.
Pferdehaftpflicht Kündigung
Sie können bis drei Monate vor Ablauf des Vertrages kündigen.
Wenn Pferde einen Schaden anrichten, kann dieser aufgrund der Kraft und Größe des Tieres sehr schnell sehr hoch sein. Dies trifft vor allen Dingen auf Personenschäden zu. Verletzt ein Pferd eine andere Person oder stirbt die Person in Folge eines Unfalls, kann der für den Pferdebesitzer zu leistende Schadenersatz in den Millionenbereich gehen. Grund: die Kosten für Arztbehandlungen, Schmerzensgeld oder – im Todesfall – die Übernahme der Bestattungskosten und nicht zuletzt die Versorgung der Hinterbliebenen wären nahezu unbezahlbar. Daher sollte als Versicherungssumme mindestens 3 Mio. Euro gewählt werden.
Wenn Sie bereits eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, können Sie diese in der Regel 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres kündigen.
Sollte Ihr Tier während der Vertragslaufzeit sterben, erlischt automatisch auch Ihr Versicherungsvertrag. Der Vertrag wird dann in der Regel am Tage des Zugangs Ihrer Mitteilung an den Versicherer aufgehoben.
Ja. Jedes Pferd benötigt seinen eigenen Haftpflichtschutz. Sie müssen daher beim Abschluss der Pferdehalterhaftpflichtversicherung jedes Pferd einzeln namentlich aufführen. Die meisten Versicherungsunternehmen gewähren Rabatte bei der Pferdehaftpflicht für mehrere versicherte Tiere.
Versicherte Tierhalter genießen den Versicherungsschutz in der Regel weltweit. Für Auslandsaufenthalte ist die Pferdehaftpflicht aber zeitlich begrenzt. So gilt für Aufenthalte innerhalb der EU, dass sie nicht länger als ein Jahr dauern dürfen, damit der Versicherungsschutz gilt. In Ländern außerhalb der EU gilt der Pferde-Haftpflichtversicherungs-Schutz der meisten Gesellschaften nur dann, wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers nur vorübergehender Natur ist.
Verletzt ein Pferd ein anderes, setzt die Pferdehalter-Haftpflichtversicherung des verursachenden Tieres zuweilen die eigene Tiergefahr des geschädigten Pferdes mit einem pauschalen Prozentsatz an, um eine Schadenminderung zu erreichen. Dieser Versuch einer Mithaftung des geschädigten Pferdehalters gelingt nur dann, wenn die eigene Tiergefahr des verletzten Pferdes eine Rolle gespielt hat. Dies ist bspw. dann gegeben, wenn die Pferde miteinander gekämpft haben. Die Mithaftung des geschädigten Pferdehalters – und damit die Leistung seines Pferdehalterhaftpflicht-Versicherers - steht nicht zur Debatte, wenn sich die eigene Tiergefahr nicht verwirklicht hat. Dies ist der Fall, wenn das geschädigte Tier sich defensiv verhalten hat und trotzdem attackiert wurde.
Eine Person, die sich gegen eine Vergütung zur Beaufsichtigung des Pferdes bereit erklärt hat, gilt als Tierhüter. Sie haftet für Schäden, die das Pferd einer dritten Person zufügt. Voraussetzung: Der Tierhüter hat dabei seine erforderliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen. Im Schadenfall haften Tierhalter und Tierhüter als Gesamtschuldner. Der Geschädigte erhält Schadensersatz entweder von der Pferdehalterhaftpflicht-Versicherung des einen oder des anderen.
Kann der Tierhüter nachweisen, dass er seine Sorgfaltspflicht erfüllt hat, haftet der Tierhalter allein. Er kann die Leistung seiner Pferdehalter-Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen.
Die sogenannte Weideverletzung passiert durch einen Unfall zwischen Pferden auf der Weide. Dabei werden im Rahmen der Pferdehalter-Haftpflichtversicherung zwei Szenarien unterschieden: entweder ist bekannt, welches Pferd aus der Herde ein anderes Pferd verletzt hat, oder es ist unklar, wie sich der Unfall zugetragen hat. In diesem Fall kommen alle Pferde als Verursacher in Frage.
Im ersten Fall kann der Pferdehalter des geschädigten Tieres Schadensersatz vom Halter des Pferdes verlangen, welches den Schaden verursacht hat. Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung des Schädigers zahlt z.B. die Tierarztkosten, die damit verbundenen Fahrtkosten und ggf. den Minderwert des verletzten Pferdes. Denkbar ist in einigen Fällen auch der Ersatz für entgangenen Freizeitspaß, wenn das Pferd vorübergehend nicht bewegt werden kann.
Im anderen Fall werden alle anderen Pferdehalter für den Schaden als Gesamtschuldner haftbar gemacht. Hier müssen die Pferdehalterhaftpflicht-Versicherer aller Pferdehalter für den Schaden an dem verletzten Pferd aufkommen.
Nein, die Bedingungen geben diesbezügliche keinerlei Vorschriften vor. Es ist dem Pferdehalter allein über-lassen, welche Zäumung er für sein Pferd wählt. Hierunter fallen auch die sogenannten alternativen Zäumungen!
Bei der Zäunung ist allerdings zu beachten, dass örtliche Vorschriften für Zaunhöhe, Zaunart etc. zu beachten sind. Die Vorschriften sind bei den örtlichen Ordnungsämtern erhältlich. Dieses spielt jedoch für den bedingungsgemäßen Versicherungsschutz keine Rolle.
Ebenfalls im Versicherungsschutz enthalten sein können Schäden infolge der Teilnahme an Pferderennen und Turnieren sowie dem Training. Meist müssen Pferdehalter dafür allerdings einen Aufpreis zahlen. Sind sie an diesen Zusatzleistungen interessiert, sollten sich Pferdehalter vorher informieren, ob die Versicherung Schäden bei Pferderennen und Turnieren auch abdeckt.
Wenn Pferdebesitzer gelegentlich andere Personen auf ihrem Pferd reiten lassen wollen, sollten sie darauf achten, dass im Versicherungsschutz ein so genanntes Fremdreiterrisiko inbegriffen ist. Denn wer anderen sein Pferd für kurze Zeit überlässt, bleibt trotzdem haftbar. Sind diese Leistungen in der Tierhaltungs-Haftpflichtversicherung enthalten, bezahlt die Versicherung auch für Schäden, die Fremd- oder Gastreitern widerfahren.
Nein, das geht nicht. Im Schadensfall würden Haftungs-Ansprüche immer gegen den Halter der Tiere gestellt werden. Aus diesem Grund muss dieser sich auch dagegen versichern.
Ja, das Reiten ohne Sattel ist auch versichert.
Kutschfahrten sind in den meisten Tarifen mitversichert.
Bei Reitbeteiligungen, das heißt, wenn eine andere Person regelmäßig das Pferd reitet, es pflegt und sich an den Haltungskosten beteiligt, sollten darauf geachtet werden, dass diese im Vertrag namentlich genannt werden können. Nur dann können Sie sicher sein, dass die Versicherung auch zahlt, wenn das Pferd unter Aufsicht des Reitbeteiligten Schäden verursacht. Mitversicherte Personen können allerdings dann wie der Tierhalter keine Schadensersatzansprüche stellen, wenn sie selbst verletzt werden.
Der Umfang der Versicherung hängt immer vom Anbieter und den Beiträgen ab. Je nach Tarif können beispielsweise Fohlen ab der Geburt bis zu einem Alter von zwölf Monaten kostenfrei mitversichert werden, wenn für das Muttertier bereits eine Versicherung abgeschlossen wurde. Pferdehalter sollten also vor Vertragsabschluss überprüfen, ob diese Leistungen vom Versicherer angeboten werden. Auch sollten Besitzer ihrem Versicherungsanbieter immer mitteilen, wenn sie ein neues Fohlen bekommen.
Einige Versicherer bieten auch Schutz bei Mietsachschäden. Ist ein solcher Schutz eingebunden, übernimmt die Pferde-Haftpflichtversicherung Schäden an gemieteten Stallungen, Reithallen, Koppeln und Pferdetransportanhängern. Pferdehalter sollten darauf achten, ob und bis zu welcher Höhe die Versicherung Mietsachschäden übernimmt. Eine Haftpflicht für Mietsachschäden bis zu 10.000 Euro ist durchaus sinnvoll.
Auch Deckschäden sind in manchen Tierhalter-Haftpflichtversicherungen versicherbar. So kann es für den Pferdebesitzer beispielsweise richtig teuer werden, wenn eine seiner wertvollen Stuten von irgendeinem Hengst gedeckt wird. Sind Tierhalter jedoch gegen solche Schäden mitversichert, zahlt die Kosten für den Zuchtausfall die Versicherung. Gleiches gilt bei Ausgaben für die Abtreibung oder Folgekosten, die für das Aufziehen der Fohlen entstehen.
Flurschäden, das heißt, Schäden, die das Pferd an fremden Tieren oder der Natur anrichtet, lassen sich häufig mitversichern. Abgesichert sind Pferdehalter zum Beispiel dann auch, wenn das Pferd Nachbars Garten ruiniert.