Die Wohngebäudeversicherung gehört zur Basisabsicherung von jedem Immobilienbesitzer, denn In der Immobilie steckt meistens das ganze Vermögen. Viele Banken verlangen für die Kreditvergabe den Nachweis einer Wohngebäudeversicherung. In manchen Gegenden ist der Abschluss dieser Versicherung sogar zwingend vorgeschrieben.
Je nach Art des gewählten Versicherungsschutzes kommt sie für Schäden am Haus auf, durch
Man kann sich gegen jede der Gefahren einzeln oder in beliebiger Kombination versichern.
Kündigung Wohngebäudeversicherung
Sie können zum Ende der Vertragslaufzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist kündigen und die Versicherung wechseln. Sie müssen dabei allerdings nachweisen, dass Ihr Haus nicht belastet ist. Ansonsten muss Ihr Kreditgeber der Kündigung zustimmen.
Neubau
Bei einem Neubau gibt es Rabatte von 10 bis 25 Prozent auf den Normalbeitrag. Wenn das Haus zu alt für diesen Tarif ist wird er automatisch auf den Normaltarif umgestellt.
Umbau
Nehmen Sie nach Abschluss des Vertrages Umbaumaßnahmen vor, die den Wert Ihres Hauses steigern, müssen Sie dies sofort Ihrem Versicherer mitteilen. Sie vermeiden so eine Unterversicherung. Es gibt mittlerweile Wohngebäudeversicherungen die dies automatisch mitversichert haben.
Verkauf
Verkaufen Sie Ihr Haus, geht die Wohngebäudeversicherung automatisch auf den Käufer über. Dieser hat dann ein außerordentliches Kündigungsrecht. Ausnahme: Die Immobilie wurde geerbt.
Aufgeführt sind hier Schäden, die in den Standardbedingungen nicht mitversichert sind. Teilweise können sie aber durch eine besondere Vereinbarung eingeschlossen werden. Sehr gute Wohngebaeudeversicherungen haben diese Ausschlüsse mitversichert. Es lohnt sich also ein Blick in die Versicherungsbedingungen oder in unseren Gebäudeversicherung Vergleich.
Ausschlüsse für alle Gefahren
Grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten, z.B. der Versicherungsnehmer legt einen Brand. Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhe oder Erdbeben. Bei Kernenergieschäden richtet sich der Ersatz nach dem Atomgesetz.
Ausschlüsse bei Brand, Blitzschlag, Explosion. Betriebsschäden, z.B. ein Brand entsteht durch Russablagerungen in einem Schornstein durch den Betrieb einer angeschlossenen Feuerung. Sengschäden, z.B. Eine Zigarette fällt auf den Parkettboden und hinterlässt einen Sengfleck. Kurzschluss- oder Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen, z.B. eine Gewitterwolke ist die Ursache für einen Überspannungsschaden an einer Einbruchmeldeanlage.
Ausschlüsse bei Leitungswasser
Plansch- oder Reinigungswasser, z.B. eine Eimer mit Reinigungswasser kippt um. Rückstau durch Grundwasser, Hochwasser, Witterungsniederschläge, z.B. als Folge starker Regenfälle können häusliche Abwasser nicht abfließen. Schäden durch Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen. Erdsenkung oder Erdrutsch – außer als Folge von Leitungswasser, nach sintflutartigem Regen entsteht ein Erdrutsch, der die Rückwand eines am Hang gelegenen Einfamilienhauses eindrückt. Schwamm, da er nicht durch Leitungswasser entsteht.
Ausschlüsse bei Sturm, Hagel. Sturmflut
z.B. die Wassermassen drücken bei einer Sturmflut eine Hauswand ein. Lawinen, z.B. beim Abgang einer Lawine lässt der Luftdruck eine Fensterscheibe zersplittern. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, z.B. Schnee dringt durch ein offen stehendes Dachfenster ein. Laden- und Schaufensterscheiben, da sie ein gewerbliches Risiko darstellen.
Grundsätzlich besteht kein Versicherungsschutz für Elementarschäden. Sie haben jedoch die Möglichkeit Elementarschäden wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch durch einen Aufpreis ganz oder zumindest teilweise zu versichern.
Die Versicherer sind aufgrund der Hochwasserkatastrophen der letzten Jahre vorsichtig geworden. Die meisten Anbieter versichern nur Gebäude, die in den letzten Jahren frei von solchen Schäden waren, oder sie schließen bestimmte Postleitzahlgebiete von vornherein aus.
Aufgrund der sich ständig ändernden Wettereinflüsse raten wir Ihnen Elementarschäden in die Wohngebäudeversicherung miteinzuschliessen.
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude. Beim Bau des Gebäudes werden zahlreiche Teile eingefügt; diese Gebäudebestandteile bilden mit dem Gebäude eine Einheit und sind mitversichert, z.B. Türen, Fenster, Tapeten, Heizungsanlagen, sanitäre Einrichtungen, Sonnenkollektoren, verklebte Teppich- und PVC-Böden, aber auch Rundfunk- und Fernsehantennen und Markisen.
Mitversichert ist auch Zubehör, das im Gebäude oder außen angebracht wurde, zur Instandhaltung des Gebäudes (z.B. Dachziegeln, Ersatzfliesen oder Fassadenfarbe) zur Nutzung zu Wohnzwecken (z.B. Balkonkästen, Treppenhauslampen).
Durch besondere Vereinbarung können eingeschossen werden: Grundstückmauern und –zäune, Wegbefestigungen, Fahnenmast, Hundehütte, Müllboxen außerhalb des Gebäudes, Schwimmbecken im Freien und auch gewerbliches Zubehör wie z.B. Werbetransparente, Leuchtröhrenanlagen und Geschäftsbriefkasten.
In der Gebäude Versicherung sind in das Gebäude eingefügte Sachen nicht versichert, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Hier würde die Hausratversicherung zum Tragen kommen. Laden- und Schaufensterscheiben (Sturmversicherung) müssen extra durch eine gewerbliche Glasversicherung versichert werden.
Die Bestimmung der richtigen Versicherungssumme ist von zentraler Bedeutung. Liegt die Versicherungssumme unter dem Wert des Gebäudes, spricht man von Unterversicherung. Im Falle einer Unterversicherung ist der Versicherer berechtigt, Schäden nur anteilig auszuzahlen.
Hier ist ein Fragebogen auszufüllen. Grundlage sind Lage und Wohnfläche des Gebäudes. Je nach Ausstattung werden Zu- oder Abschläge berechnet. Diese Methode sollten Sie unbedingt bevorzugen, das sie sowohl einfach als auch zuverlässig ist.
Diese Methode hat kaum Relevant, da ein Gutachten immer darauf abzielt, den aktuellen Verkehrswert zu ermitteln. Für die Ermittlung der Versicherungssumme sind aber die aktuellen Baukosten wichtig. Nur für diese ein Gutachten zu beauftragen, wäre viel zu teuer.
Hier geben Sie den Baupreis des Hauses an. Der Versicherer rechnet diesen nach einem speziellen Verfahren auf heutige Verhältnisse um. Nachteil der Methode: Sie sind für die Höhe der Versicherungssumme verantwortlich, der Versicherer rechnet nur um. Wenn Sie z.B. Eigenleistungen oder Rabatte, die Sie vielleicht erhalten haben, nicht berücksichtigen, nennen Sie eine zu niedrige Versicherungssumme.
Wird die Versicherungssumme nach einer dieser Methoden entwickelt, gewährt der Versicherer Unterversicherungsverzicht, d.h. im Falle eines Schadens werden die Schäden ohne Abzüge ausgezahlt.
Liegt die Versicherungssumme unter dem Wert des Gebäudes, spricht man von Unterversicherung. Im Falle einer Unterversicherung ist der Versicherer berechtigt, Schäden nur anteilig zu bezahlen.
Bei einem Unterversicherungsverzicht werden bei einem Schaden die entstandenen Kosten voll, d.h. ohne Abzug bis zur Höhe der Versicherungssumme übernommen.
Durch eine Modernisierung oder sonstige baulichen Maßnahmen kann sich der Wert des Gebäudes und damit die der Beitragsrechnung zugrunde liegende Versicherungssumme ändern.
Wird die Versicherungssumme bei Bedarf nicht angepasst, kann es zur Unterversicherung kommen, auch wenn ein Unterversicherungsverzicht seitens Ihres Versicherers vorliegt. In diesem Fall haben Sie im Schadenfall keine Anspruch auf die volle Regulierung der Kosten.
Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihren Versicherer über den Umfang und die Art der aufgeführten Maßnahmen umgehend informieren.
Aufräumungs- oder Abbruchkosten
Versichert sind die notwendigen Kosten infolge eines Versicherungsfalles für das Aufräumen und den Abbruch von versicherten Sachen, sowie das Abfahren von Schutt und für das Ablagern und Vernichten. Beispiel: Während eines Gebäudebrandes dringt kontaminiertes Löschwasser in den Gebäudeschutt und in das Erdreich. Nachdem die zuständige Behörde den Schutt untersuchte, wird der Versicherungsnehmer aufgefordert die Erde als Sondermüll zu entsorgen. Der Versicherer übernimmt die Kosten der Analyse und die Entsorgung des Gebäudeschutts als Aufräumungskosten; die Entsorgung des verseuchten Bodens wird der Versicherer ablehnen, weil die Erde keine versicherte Sache ist.
Bewegungs- oder Schutzkosten
Versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass wegen der Wiederherstellung versicherter Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Beispiel: Nach einem Leitungswasserschaden müssen Schränke, Tisch und Stühle aus dem Zimmer geräumt werden, um den beschädigten Parkettboden instand setzen zu können.
Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten
Beispiel: Das durch Sturm beschädigte Dach wird provisorisch mit einer Folie abgedeckt, um Schäden durch Niederschläge zu verhindern. Die Kosten für das Anbringen und für die Folie sind versichert.
Mehrkosten durch Preissteigerung
Der Gebäudeversicherer ersetzt in der Regel nur den Wert der Sache oder die Reparaturkosten zum Eintritt des Versicherungsfalles. Steigen die Preise bis zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, so müsste der Versicherungsnehmer die Differenz selbst tragen. Die Mehrkosten durch Preissteigerungen ersetzt der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer unverzüglich die Wiederherstellung veranlasst.
Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen.
Dazu gehören beispielsweise Auflagen beim Wiederaufbau des Gebäudes für den Wärmeschutz, für Heizungsanlagen oder Elektroinstallationen. Diese Position ist wichtig, denn keiner kann mögliche Kosten in der Zukunft erahnen.
Versicherter Mietausfall
Der Versicherer ersetzt nach einem Versicherungsfall den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten von vermieteten Wohnräumen, den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt, falls ihm die Beschränkung auf einen noch nutzbaren Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Maximal wird in der Regel bis zu 12 Monaten bis zur Wiederherstellung der Wohnräume gezahlt. Für gewerblich genutzte Räume ist der Mietausfall oder der ortsübliche Mietwert nur durch besondere Vereinbarung mitversichert.
Heute sind über 90 Prozent der Wohngebäude (Ein- und Mehrfamilienhäuser) zum gleitenden Neuwert versichert. Grundlage der Gleitenden Neuwertversicherung ist der Versicherungswert 1914, der die Versicherungssumme 1914 bestimmt. Versicherungswert 1914 ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes entsprechend seiner Größe und Ausstattung sowie seines Ausbaues nach den Preisen des Jahres 1914. Dazu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Für die Wahl des Jahres 1914 sprechen folgende Gründe: Während und nach dem 1. Weltkrieg stiegen die Bauspreise rasant an. Die damaligen Pflicht- und Monopolversicherer begannen deshalb, Beitrag und Entschädigung der Baupreisentwicklung anzupassen ohne die Versicherungssumme zu ändern. Als Basisjahr wurde dafür das Jahr 1914 genommen – das letzte Jahr mit stabilen Baupreisen.
Die Wettbewerbsversicherer haben die Preisbasis 1914 und die Anpassung an die Baupreisentwicklung übernommen, damit die Verträge vergleichbar bleiben. Eine mögliche Unterversicherung lässt sich durch dieses einheitliche Basisjahr für Versicherungsnehmer und Versicherer leichter feststellen. Die Baukosten der Gebäude können auf dieses Basisjahr zurückgerechnet werden, weil die meisten versicherten Gebäude nach 1914 gebaut wurden.
Das Bedingungswerk sieht drei Möglichkeiten vor, den Neubauwert 1914 und damit die Versicherungssumme 1914 zu ermitteln: Schätzung durch einen Bausachverständigen, Umrechnung des Gebäudewertes mit dem Baupreisindex, Ermittlung nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes (hierfür gibt es einen Summenermittlungsbogen).
Wird die Versicherungssumme nach diesen drei Varianten ermittelt, dann nimmt der Versicherer in der Gebäudeversicherung keinen Abzug wegen Unterversicherung (Unterversicherungsverzicht) vor.
Wenn Sie Ihr Haus verkaufen, geht der Vertrag automatisch auf den neuen Eigentümer über. Informieren Sie nach dem Verkauf umgehend Ihren Versicherer und nennen Sie Name und Anschrift des Käufers.
Die Versicherung des Vorbesitzers geht zunächst einmal automatisch auf Sie über. Sie haben aber ein außerordentliches Kündigungsrecht, welches Sie frühestens ab Grundbuchumschreibung, spätestens jedoch bis ein Monat nach Grundbuchumschreibung wahrnehmen können. Hier lohnt in jedem Fall ein Vergleich, da vor allem viele ältere Verträge ziemlich überteuert sind und einen schlechten Versicherungsumfang beinhalten.