Neben der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung ist die gesetzliche Krankenversicherung Bestandteil des Sozialversicherungssystems und Teil des Gesundheitssystems in Deutschland. Die Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen sind die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen und ihren Gesundheitszustand zu verbessern.
Grundsätzlich haben alle Versicherten den gleichen Leistungsanspruch, welcher im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) niedergeschrieben ist. Die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung müssen demnach ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung wird bei der gesetzlichen der Beitrag nach dem Solidaritätsprinzip erhoben, das bedeutet, dass persönliche Krankheitsrisiken wie Alter, Geschlecht und Gesundheitsstatus nicht berücksichtigt werden.
Durch die Einführung des Gesundheitsfonds soll der Wettbewerb unter den Kassen verstärkt werden und das nicht auf Basis von Einsparungen oder Beitragssätzen sondern auf Grundlage der Leistungen der verschiedenen Krankenkassen.
Mit dem Beginn des Gesundheitsfonds am 01. Januar 2009 zahlen alle Versicherten einen Einheitsbeitrag. Dieser wird dann im Gesundheitsfonds gesammelt und die verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen bekommen dann nach einem Umlageschlüssel ihren Anteil ausgezahlt.
Der allgemeine Beitragssatz wurde durch die Verordnung zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenkasse festgelegt und beträgt 14,6 Prozent. Der Einheitsbeitrag wird von Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch getragen.
Hinzu kommt für den Arbeitnehmer noch ein Anteil von 0,9 Beitragssatzpunkten.
Das bedeutet, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen 15,5 Prozent in den Gesundheitsfonds einzahlen. Davon trägt der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte.
Der Einheitsbeitrag wurde eingeführt, um das Prinzip „Gleicher Beitragssatz für gleiche Leistung“, wie es seine Gültigkeit in der gesetzlichen Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung hat, durchzusetzen.
Der Personenkreis der versicherungspflichtigen wird durch das Gesetz bestimmt. Diese sind in § 5 SGB V bzw. § 2 KVLG 1989 festgelegt. Unter bestimmten eingeschränkten Voraussetzungen des § 8 SGB V bzw. § 4 KVLG 1989 können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Zu den versicherungspflichtigen Personen gehören grundsätzlich
Nach heutigem und künftigem Recht haben Sie die Möglichkeit, Ihre gesetzliche Krankenkasse mit einer Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten zu wechseln. Voraussetzung für eine ordentliche Kündigung ist aber, dass Sie mindestens 18 Monate bei der Krankenkasse versichert sind.
Bei besonderen Ausnahmefällen haben Sie auch ein Sonderkündigungsrecht. Dies kommt zum Tragen, wenn Ihre Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt, ein Zusatzbeitrag erhöht wird oder einen Prämienerstattung gesenkt wird.
Grundsätzlich nach § 10 SGB V können in der Familienversicherung der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder eines Mitglieds kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden, wenn bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sind.
Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner:
Der Familienangehörige verfügt über kein bzw. nur geringes Gesamteinkommen. Dies sind im Jahr 2008 355,- € im Monat (1/7 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) oder bis zu 400,- € im Monat bei einer geringfügig entlohnter Tätigkeit (Minijob).
Kinder:
Bei Kindern und den ihnen ggf. gleichgestellten Stiefkindern, Enkelkindern und Pflegekindern gelten besondere Altersgrenzen. Eine Familienversicherung besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist.
Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert. Eine Unterbrechung durch Wehr- oder Ersatzdienst wird hierbei angerechnet.
Ohne Altersbegrenzung mitversichert sind Kinder, die nach Maßgabe des neunten Sozialgesetzbuches behindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem das Kind familienversichert war.
Die rechtlichen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung werden in Deutschland in verschiedenen Gesetzen geregelt.
Gesetzliche Grundlagen der GKV:
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
Reichsversicherungsordnung (RVO)
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz VAG) - Private Krankenversicherung
Darüber hinaus gibt es weitere Änderungsgesetze und Verordnungen. Hier stellen wir nur einige vor:
Änderungsgesetze:
Weitere Gesetze und Verordnungen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sind im SGB V niedergeschrieben und werden von den Krankenkassen nach dem Sachleistungsprinzip erbracht. Sie unterteilen sich in:
Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung, sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch, Prävention und Selbsthilfe
Gruppenprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen
Individualprophylaxe zur Verhütung von Zahnerkrankungen
Medizinische Vorsorgeleistungen
Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
Empfängnisverhütung
Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
Leistungen zur Behandlung einer Krankheit
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
Künstliche Befruchtung
Soziotherapie
stationäre und ambulante Hospizleistungen
Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
Krankengeld
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Fahrkosten
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, soweit diese dazu dienen, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern.
In Deutschland gibt es zurzeit etwas mehr als 200 verschieden gesetzliche Krankenkassen. Diese gliedern sich in verschiedene Krankenkassenarten:
Die knappschaftliche Krankenkasse, bisher gehörig zur Bundesknappschaft, ist ab dem 01.10.2005 von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übernommen worden.