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Riester Rente



Wer hat Anspruch auf Riesterrente Förderung?

  • Alle gesetzlich Pflichtversicherten, auch Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes
  • Beamte
  • Versicherungspflichtige Selbständige (z.B. Landwirte, Gärtner, Hebammen, Krankenschwester, Altenpfleger, Erzieher, Lehrer, Künstler, Publizisten und Handwerker, die noch keine 18 Jahre Pflichtmitgliedschaft nachweisen können)
  • Geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
  • Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld- und Arbeitslosengeld II-Empfänger
  • Wehrdienst- und Zivildienstleistende
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Personen, die eine Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung erhalten oder
  • Dienstunfähige Beamte, wenn sie vorher zum begünstigten Personenkreis gehörten
  • Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (Die Pflege beträgt wenigstens 14 Stunden wöchentlich in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen. Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder der privaten Pflegeversicherung)
  • Behinderte in Werkstätten

Generell erhalten jedoch auch nicht-förderungsberechtigte Personen die Förderung, wenn für deren Ehepartner ein förderfähiger Vertrag abgeschlossen wird.



Wer hat keinen Anspruch auf Riesterrente Förderung?

  • Pflichtversicherte in berufsständischer Versorgungseinrichtung, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte
  • Nicht-Versicherungspflichtige in der Gesetzlichen Rentenversicherung, z.B. freiwillig GRV-Versicherte



Wie funktioniert die Riesterförderung?

  • Die Förderung erfolgt durch eine Zulage (Grund-, Kinderzulage) oder – sofern dies günstiger ist – durch einen Sonderausgabenabzug. Dieser ist für Besserverdienende von Vorteil.
  • Zulagen werden maximal auf zwei Verträge überwiesen. Wurden Beiträge auf mehr als zwei Verträge eingezahlt, kann der Berechtigte bestimmen, für welche Verträge die Förderung in Anspruch genommen wird.

Zulage Grund- und Kinderzulage (=staatliche Förderung)

Zulagenberechtigt sind alle Personen, die als anspruchsberechtigter Personenkreis genannt sind. Die Zulage wird nur in der vollen Höhe fällig, wenn der Eigenbeitrag eine bestimmte Höhe erreicht.

Zusätzlich hat bei Ehegatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und die nicht dauernd getrennt leben, auch ein an sich nicht begünstigter Ehepartner einen eigenen Zulagenanspruch. Die Vorrausetzung ist, dass auch ein eigener, auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.


Grundzulage

Die Höhe der Grundzulage beträgt pro Person:
 
2002 und 2003 38,00 EUR
2004 und 2005 76,00 EUR
2006 und 2007 114,00 EUR
ab 2008 154,00 EUR

Kinderzulage

Je Kind und Jahr erhält der Zulagenberechtigte grundsätzlich
 
2007 138,00 EUR
ab 2008 185,00 EUR
für ab dem 01.01.2008 geborene Kinder 300,00 EUR

Die Kinderzulage ist vom Kindergeld abhängig. Bei einer nachträglichen Rückforderung des Kindergeldes entfällt auch der Anspruch auf Kinderzulage für den Veranlagungszeitraum.

Anspruchsberechtigter für die Kinderzulage ist grundsätzlich derjenige, der auch das Kindergeld erhält. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Eltern wird die Zulage regelmäßig der Mutter zugeordnet. Der Vater erhält nur dann die Kinderzulage, wenn beide Elternteile dies gemeinsam beantragen. Ein entsprechender Antrag ist unwiderruflich und gilt jeweils für ein Beitragsjahr.

Berufseinsteiger erhalten bei Abschluss einer Riester Rente einen einmaligen Zuschuss von 200 EUR, sofern sie zu Beginn des Kalenderjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.



Wie hoch ist der zu zahlende Riester Eigenbeitrag?

Die Zulagen werden nur dann in voller Höhe gezahlt, wenn ein Mindesteigenbeitrag gezahlt wird. Dieser wird definiert als ein bestimmter Prozentsatz des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, abzüglich der jeweiligen Zulage oder Zulagen.

2002 und 2003 1% 525 Euro maximale Förderung
2004 und 2005 2% 1050 Euro maximale Förderung
2006 und 2007 3% 1575 Euro maximale Förderung
Ab 2008 4% 2100 Euro maximale Förderung


Wird dieser Mindesteigenbeitrag unterschritten, so erfährt die Zulage eine anteilige Kürzung im Verhältnis von gezahltem Eigenbeitrag zum Mindesteigenbeitrag.

Die Zulagenförderung wird davon abhängig gemacht, dass ein sog. Sockelbeitrag von 60 EURseit 2005 zumindest gezahlt werden muss. Dies gilt unabhängig von der Kinderzahl.

Für den Erhalt der Zulagen ist es erforderlich, dass jeder Ehepartner einen eigenständigen Riester Vertrag abschließt. Die Zulagen für die Kinder können bei der Mutter oder beim Vater berücksichtigt werden. Inder Regel wird die Kinderzulage der Muter zugeordnet weden, es sei denn, abweichend wid beantragt, dass der Vater sie erhalten soll.



Wie hoch ist der förderungsfähige Gesamtbetrag bei Riester?

Die Zulagen werden nur in voller Höhe gewährt, wenn der Eigenbeitrag in einer bestimmten Mindesthöhe gezahlt wird. Diese beträgt zusammen mit den Zulagen

2007 3%
ab 2008 4%

der im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zur Gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Mindest-Eigenbeitrag wird begrenzt durch den um die Zulage verminderten Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug.

Außerdem muss mindestens ein so genannter Sockelbetrag gezahlt werden, damit die Zulage ungekürt gewährt wird. Das verhindert, dass z.B. bei Personen mit geringem Einkommen und vielen Kindern überhaupt keine Eigenleistung erbracht werden muss. Der Sockelbetrag beträgt 60,00 EUR.

Für weitere Berechnungen ist der höhere Betrag (Mindest-Eigenbetrag oder Sockelbetrag) maßgebend. Sind die tatsächlich gezahlten Beträge niedriger als dieser Betrag, wird die Zulage nach dem Verhältnis dieser Beträge gekürzt.

Unterschiede zwischen Riester Renten und Wohn Riester

Unterscheidungsmerkmale

Riesterrente

Wohnriester

Ansatz

Ansparen einer lebenslangen Geldrente

Ansparen zum Erwerb oder zur Entschuldung von Wohneigentum

Garantien

gesetzlich geförderter Kapitalerhalt

gesetzlich geförderter Kapitalerhalt

Wirksamkeit

ab Vollendung des 60. Lebensjahres

ab Einzug in das Wohneigentum ohne Altersgrenze

Verbrauch des Vorsorgekapitals

ja

nein

Möglichkeit des Kapitalverlustes

ja, im Todesfall vor Erreichen der kalkulierten Lebenserwartung; Hinterbliebenenabsicherung möglich; ansonsten fällt Restkapital an die Versichertengemeinschaft

nein, das in die Immobilie investierte Sparkapital bleibt erhalten; lediglich ein Wertverlust der Immobilie ist möglich

Renditechancen

abhängig von der Gewinnbeteiligung des jeweiligen Produktanbieters und der ANlageform

Bausparvertrag mit Guthabenverzinsung, ersparte Kreditzinsen, mögliche Wertsteigerung der Immobilie

Besteuerung

lebenslange nachgelagerte Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz

nachgelagert bis zum 85. Lebensjahr in gleichbleibenden Raten mit dem individuellen Steuerstz oder mit 30 rozent Rabatt bei SOfoerttilgung mit 65

Vererbbarkeit

begrenzt, aber im Rahmen der Hinterblebenenversorgung

unbeschränkte Vererbbarkeit

Auswirkung auf Altersversorgung

Soll die Rentenkürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen

Soll zusätzlich das Sparen nachhaltig beeinflussen

Flexibilität

Anbieterwechsel möglich, dies ist aber kostenpflichtig

Bindung an die Immobilie, inflexibel; Nachversteuerung bei Verkauf oder Vermietung

Verwaltungsaufwand

Zulagen müssen beantragt werden

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet zusätzlichen Aufwand



Wie wird die Riesterzulage beantragt?

Spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, muss der Zulagenberechtigte auf amtlichen Vordruck einen Antrag auf die Zulage stellen. Der Antrag ist bei dem jeweiligen Anbieter einzureichen, an den die Beiträge geleitet wurden.


Zulagenantrag, Dauerzulagenantrag

Für die im Jahr 2007 an den Anbieter gezahlten Beiträge muss der Antrag auf Zulage spätestens bis 31.12.2009 bei dem Anbieter eingereicht werden.

Bestehen mehrere Altervorsorgeverträge bei verschiedenen Anbietern, muss der Zulagenberechtigte bei jedem Anbieter einen Zulagenantrag einreichen. Allerdings werden die Zulagen auf maximal zwei Verträge gutgeschrieben, die der Antragsteller bestimmen kann.

Damit die Zulage in korrekter Höhe festgesetzt werden kann, muss der Berechtigte dem Anbieter Änderungen seiner Daten (z.B. Höhe des Vorjahreseinkommens), die zu einer Minderung der Zulage führen, unverzüglich mitteilen.

Der Anbieter leitet die Daten bzw. den Zulagenantrag weiter an eine zentrale Stelle, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Diese berechnet und überweist die Zulage zunächst ohne Prüfung der übermittelten Daten an den Anbieter, also direkt auf den geförderten Vertrag.

Später wird von der BfA ein Datenabgleich mit anderen staatlichen Stellen (Z.B. Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung, Familienkasse, Finanzämter) durchgeführt. Ergibt diese Prüfung, dass die Zulage zu Unrecht bzw. zu hoch ausgezahlt wurde, muss der Anbieter die Rückforderungsbeträge an die BfA abführen.



Wie funktioniert die Verwendung von Kapital für selbst genutztes Wohneigentum („Wohnriester“)?

Durch das neue Eigenheimrentengesetz hat der Staat weitere Anreize für eine zusätzliche private Altersvorsorge geschaffen. Die Möglichkeit zur Entnahme von gefördertem Altersvorsorgekapital für eine wohnwirtschaftliche Verwendung wurde verbessert. Es darf jetzt bis zu 75% oder 100% des in einen Altersvorsorgevertrag angesparten steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögens entnommen werden:

  • Bis zum Beginn der Auszahlungsphase: zur Anschaffung oder Herstellung
  • Zu Beginn der Auszahlungsphase: zur Entschuldung

Eines selbst genutzten Wohneigentums im Inland. Dabei kann es sich um eine Eigentumswohnung oder eine Wohnung im eigenen Haus handeln.

Dabei gibt es keine Verpflichtung mehr, den Entnahmebetrag wieder in einen Altersvorsorgevertrag zurückzuführen.

Für Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, muss für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 der Entnahmebetrag mindestens 10000 Euro betragen.

Die nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase wird in beiden Fällen durch die Bildung eines Wohnförderkontos gewährleistet. Auf diesem „Konto“ werden die in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Beträge erfasst. Sie bilden die Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung.

Zu Beginn der Auszahlungsphase hat er Förderberechtigte ein einmaliges Wahlrecht:

  • Einmalbesteuerung von 70% des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz oder
  • Besteuerung des Betrags des Wohnförderkontos sukzessive über einen Zeitraum von 17 bis 25 Jahren mit seinem individuellen Steuersatz.



Kann ich bei Riester auch Teilzahlungen entnehmen?

Zu Beginn der Auszahlungsphase sind Teilkapitalauszahlungen von bis zu 30% des zur Verfügung stehenden Kapitals möglich. Die Auszahlung des Restkapitals erfolgt in Form einer Leibrente.



Kann ich meine Riesterrente auch im Ausland ausbezahlt bekommen?

Nein. Grund dafür ist die „nachgelagerte Besteuerung“. Wenn Sie ins Ausland ziehen, würde nicht das Finanzamt die Steuern erhalten. Somit müssten Sie vorher alle vorher erhaltenen Steuervorteile und Zulagen zurückzahlen.



Wie ist die Riester Rente Besteuerung?

Die Sparbeiträge zur Riester Rente können inkl. der Zulagen steuerlich geltend gemacht werden. Ist der steuerliche Vorteil größer als die staatliche Zulage, wird Ihnen der Differenzbetrag gutgeschrieben. Grundlage für die steuerlichen Regelungen ist § 10a, Abs. 1 EStG.

Die späteren Auszahlungen der Rente müssen Sie jedoch voll versteuern. Dieses Vorgehen wird "nachgelagerte Besteuerung" genannt.



Muss ich jedes Jahr einen neuen Zulagenantrag stellen?

Das stellen des Zulagenantrags wurde vereinfacht. Der Antrag braucht nur einmal ausgefüllt werden (Dauerzulagenantrag). In späteren Jahren sind nur noch Veränderungen mitzuteilen.



Welche Produkte werden riestergefördert?

  • Private Rentenversicherungen
  • Investmentfonds
  • Banksparpläne
  • Bausparen



Welche Anforderungen müssen Riesterprodukte erfüllen?

Die staatlich geförderten Tarife müssen bestimmte, gesetzlich vorgegebene Anforderungen erfüllen

  • Beitragserhaltungsgarantien
  • Verteilte Abschlusskosten
  • Hohe Transparenz
  • Zeitversetzte Förderbeiträge
  • Keine Verpfändung oder Beleihung des Vorsorgekapitals (Ausnahme eigenes Wohneigentum)
  • Keine spekulative Anlage
  • Rente frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr
  • Rente lebenslang
  • Rente nicht fallend



Müssen Riesterprodukte eine Zertifizierung haben?

  • Ja. Damit der Altersvorsorgevertrag stattlich gefördert wird, muss das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen mit der Zertifizierung bestätigt werden. Einzelheiten regelt das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG).
  • Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für das Versicherungswesen hat als Zertifizierungsbehörde geprüft, ob die angebotenen Produkte alle Voraussetzungen korrekt erfüllen und die Zertifizierung erteilt.