Generell erhalten jedoch auch nicht-förderungsberechtigte Personen die Förderung, wenn für deren Ehepartner ein förderfähiger Vertrag abgeschlossen wird.
Zulagenberechtigt sind alle Personen, die als anspruchsberechtigter Personenkreis genannt sind. Die Zulage wird nur in der vollen Höhe fällig, wenn der Eigenbeitrag eine bestimmte Höhe erreicht.
Zusätzlich hat bei Ehegatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und die nicht dauernd getrennt leben, auch ein an sich nicht begünstigter Ehepartner einen eigenen Zulagenanspruch. Die Vorrausetzung ist, dass auch ein eigener, auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.
Grundzulage
Die Höhe der Grundzulage beträgt pro Person:
2002 und 2003 38,00 EUR
2004 und 2005 76,00 EUR
2006 und 2007 114,00 EUR
ab 2008 154,00 EUR
Kinderzulage
Je Kind und Jahr erhält der Zulagenberechtigte grundsätzlich
2007 138,00 EUR
ab 2008 185,00 EUR
für ab dem 01.01.2008 geborene Kinder 300,00 EUR
Die Kinderzulage ist vom Kindergeld abhängig. Bei einer nachträglichen Rückforderung des Kindergeldes entfällt auch der Anspruch auf Kinderzulage für den Veranlagungszeitraum.
Anspruchsberechtigter für die Kinderzulage ist grundsätzlich derjenige, der auch das Kindergeld erhält. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Eltern wird die Zulage regelmäßig der Mutter zugeordnet. Der Vater erhält nur dann die Kinderzulage, wenn beide Elternteile dies gemeinsam beantragen. Ein entsprechender Antrag ist unwiderruflich und gilt jeweils für ein Beitragsjahr.
Berufseinsteiger erhalten bei Abschluss einer Riester Rente einen einmaligen Zuschuss von 200 EUR, sofern sie zu Beginn des Kalenderjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Zulagen werden nur dann in voller Höhe gezahlt, wenn ein Mindesteigenbeitrag gezahlt wird. Dieser wird definiert als ein bestimmter Prozentsatz des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, abzüglich der jeweiligen Zulage oder Zulagen.
2002 und 2003 1% 525 Euro maximale Förderung
2004 und 2005 2% 1050 Euro maximale Förderung
2006 und 2007 3% 1575 Euro maximale Förderung
Ab 2008 4% 2100 Euro maximale Förderung
Wird dieser Mindesteigenbeitrag unterschritten, so erfährt die Zulage eine anteilige Kürzung im Verhältnis von gezahltem Eigenbeitrag zum Mindesteigenbeitrag.
Die Zulagenförderung wird davon abhängig gemacht, dass ein sog. Sockelbeitrag von 60 EURseit 2005 zumindest gezahlt werden muss. Dies gilt unabhängig von der Kinderzahl.
Für den Erhalt der Zulagen ist es erforderlich, dass jeder Ehepartner einen eigenständigen Riester Vertrag abschließt. Die Zulagen für die Kinder können bei der Mutter oder beim Vater berücksichtigt werden. Inder Regel wird die Kinderzulage der Muter zugeordnet weden, es sei denn, abweichend wid beantragt, dass der Vater sie erhalten soll.
Die Zulagen werden nur in voller Höhe gewährt, wenn der Eigenbeitrag in einer bestimmten Mindesthöhe gezahlt wird. Diese beträgt zusammen mit den Zulagen
2007 3%
ab 2008 4%
der im vorhergehenden Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen zur Gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Mindest-Eigenbeitrag wird begrenzt durch den um die Zulage verminderten Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug.
Außerdem muss mindestens ein so genannter Sockelbetrag gezahlt werden, damit die Zulage ungekürt gewährt wird. Das verhindert, dass z.B. bei Personen mit geringem Einkommen und vielen Kindern überhaupt keine Eigenleistung erbracht werden muss. Der Sockelbetrag beträgt 60,00 EUR.
Für weitere Berechnungen ist der höhere Betrag (Mindest-Eigenbetrag oder Sockelbetrag) maßgebend. Sind die tatsächlich gezahlten Beträge niedriger als dieser Betrag, wird die Zulage nach dem Verhältnis dieser Beträge gekürzt.
Unterscheidungsmerkmale |
Riesterrente |
Wohnriester |
---|---|---|
Ansatz |
Ansparen einer lebenslangen Geldrente |
Ansparen zum Erwerb oder zur Entschuldung von Wohneigentum |
Garantien |
gesetzlich geförderter Kapitalerhalt |
gesetzlich geförderter Kapitalerhalt |
Wirksamkeit |
ab Vollendung des 60. Lebensjahres |
ab Einzug in das Wohneigentum ohne Altersgrenze |
Verbrauch des Vorsorgekapitals |
ja |
nein |
Möglichkeit des Kapitalverlustes |
ja, im Todesfall vor Erreichen der kalkulierten Lebenserwartung; Hinterbliebenenabsicherung möglich; ansonsten fällt Restkapital an die Versichertengemeinschaft |
nein, das in die Immobilie investierte Sparkapital bleibt erhalten; lediglich ein Wertverlust der Immobilie ist möglich |
Renditechancen |
abhängig von der Gewinnbeteiligung des jeweiligen Produktanbieters und der ANlageform |
Bausparvertrag mit Guthabenverzinsung, ersparte Kreditzinsen, mögliche Wertsteigerung der Immobilie |
Besteuerung |
lebenslange nachgelagerte Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz |
nachgelagert bis zum 85. Lebensjahr in gleichbleibenden Raten mit dem individuellen Steuerstz oder mit 30 rozent Rabatt bei SOfoerttilgung mit 65 |
Vererbbarkeit |
begrenzt, aber im Rahmen der Hinterblebenenversorgung |
unbeschränkte Vererbbarkeit |
Auswirkung auf Altersversorgung |
Soll die Rentenkürzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen |
Soll zusätzlich das Sparen nachhaltig beeinflussen |
Flexibilität |
Anbieterwechsel möglich, dies ist aber kostenpflichtig |
Bindung an die Immobilie, inflexibel; Nachversteuerung bei Verkauf oder Vermietung |
Verwaltungsaufwand |
Zulagen müssen beantragt werden |
Nachgelagerte Besteuerung bedeutet zusätzlichen Aufwand |
Spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, muss der Zulagenberechtigte auf amtlichen Vordruck einen Antrag auf die Zulage stellen. Der Antrag ist bei dem jeweiligen Anbieter einzureichen, an den die Beiträge geleitet wurden.
Zulagenantrag, Dauerzulagenantrag
Für die im Jahr 2007 an den Anbieter gezahlten Beiträge muss der Antrag auf Zulage spätestens bis 31.12.2009 bei dem Anbieter eingereicht werden.
Bestehen mehrere Altervorsorgeverträge bei verschiedenen Anbietern, muss der Zulagenberechtigte bei jedem Anbieter einen Zulagenantrag einreichen. Allerdings werden die Zulagen auf maximal zwei Verträge gutgeschrieben, die der Antragsteller bestimmen kann.
Damit die Zulage in korrekter Höhe festgesetzt werden kann, muss der Berechtigte dem Anbieter Änderungen seiner Daten (z.B. Höhe des Vorjahreseinkommens), die zu einer Minderung der Zulage führen, unverzüglich mitteilen.
Der Anbieter leitet die Daten bzw. den Zulagenantrag weiter an eine zentrale Stelle, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Diese berechnet und überweist die Zulage zunächst ohne Prüfung der übermittelten Daten an den Anbieter, also direkt auf den geförderten Vertrag.
Später wird von der BfA ein Datenabgleich mit anderen staatlichen Stellen (Z.B. Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung, Familienkasse, Finanzämter) durchgeführt. Ergibt diese Prüfung, dass die Zulage zu Unrecht bzw. zu hoch ausgezahlt wurde, muss der Anbieter die Rückforderungsbeträge an die BfA abführen.
Durch das neue Eigenheimrentengesetz hat der Staat weitere Anreize für eine zusätzliche private Altersvorsorge geschaffen. Die Möglichkeit zur Entnahme von gefördertem Altersvorsorgekapital für eine wohnwirtschaftliche Verwendung wurde verbessert. Es darf jetzt bis zu 75% oder 100% des in einen Altersvorsorgevertrag angesparten steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögens entnommen werden:
Eines selbst genutzten Wohneigentums im Inland. Dabei kann es sich um eine Eigentumswohnung oder eine Wohnung im eigenen Haus handeln.
Dabei gibt es keine Verpflichtung mehr, den Entnahmebetrag wieder in einen Altersvorsorgevertrag zurückzuführen.
Für Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, muss für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 der Entnahmebetrag mindestens 10000 Euro betragen.
Die nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase wird in beiden Fällen durch die Bildung eines Wohnförderkontos gewährleistet. Auf diesem „Konto“ werden die in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Beträge erfasst. Sie bilden die Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung.
Zu Beginn der Auszahlungsphase hat er Förderberechtigte ein einmaliges Wahlrecht:
Zu Beginn der Auszahlungsphase sind Teilkapitalauszahlungen von bis zu 30% des zur Verfügung stehenden Kapitals möglich. Die Auszahlung des Restkapitals erfolgt in Form einer Leibrente.
Nein. Grund dafür ist die „nachgelagerte Besteuerung“. Wenn Sie ins Ausland ziehen, würde nicht das Finanzamt die Steuern erhalten. Somit müssten Sie vorher alle vorher erhaltenen Steuervorteile und Zulagen zurückzahlen.
Die Sparbeiträge zur Riester Rente können inkl. der Zulagen steuerlich geltend gemacht werden. Ist der steuerliche Vorteil größer als die staatliche Zulage, wird Ihnen der Differenzbetrag gutgeschrieben. Grundlage für die steuerlichen Regelungen ist § 10a, Abs. 1 EStG.
Die späteren Auszahlungen der Rente müssen Sie jedoch voll versteuern. Dieses Vorgehen wird "nachgelagerte Besteuerung" genannt.
Das stellen des Zulagenantrags wurde vereinfacht. Der Antrag braucht nur einmal ausgefüllt werden (Dauerzulagenantrag). In späteren Jahren sind nur noch Veränderungen mitzuteilen.
Die staatlich geförderten Tarife müssen bestimmte, gesetzlich vorgegebene Anforderungen erfüllen